Richtlinien für den Jugend-Presseausweis
§ 1
1. Zur Erleichterung und als Nachweis einer journalistischen Tätigkeit stellt die Jugendpresse Österreich und der Österreichische Journalisten Club den Jugend-Presseausweis aus.
2. Jugend-Presseausweis sind ausschließlich bei der Ausübung journalistischer Tätigkeiten zu verwenden, nicht bei privaten Anlässen.
3. Jugend-Presseausweis bleiben Eigentum des ausstellenden Vereins. Er ist nicht übertragbar und kann, insbesondere bei Missbrauch, jederzeit durch diesen eingezogen werden.
4. Jegliche Haftung des ausstellenden Vereins für den Umgang mit dem Jugend-Presseausweis ist ausgeschlossen. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten.
§ 2
Die Ausstellung erfolgt nur an Mitglieder der Jugendpresse Österreich, die in journalistischer Weise tätig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Nachweis der journalistischen Tätigkeit erfolgt durch Einsendung von mindestens zwei eigenen Publikationen als Belegexemplare.
Der Jugend-Presseausweis ist (Aussehen beschreiben). Das Passbild sowie die persönlichen Daten werden aufgedruckt. Durch einen Aufkleber auf der Vorderseite wird der Jugend-Presseausweis verlängert.
§ 3
1. Der Jugend-Presseausweis ist bis zum Ende des Kalenderjahres gültig, in dem er ausgestellt wurde. Er ist umgehend, spätestens jedoch bis 31. Januar des Folgejahres an den ausstellenden Verband zurückzugebe. Mit zwei neuen Tätigkeitsnachweisen kann erneut ein Ausweis beantragt werden.
2. Ein Verlust des Jugend-Presseausweises ist unverzüglich anzuzeigen.
3. Bei Ende der Mitgliedschaft oder Vollendung des 27. Lebensjahres ist der Jugend-Presseausweis umgehend zurückzugeben. Gleiches gilt für den Fall, dass die journalistische Tätigkeit nicht mehr besteht.
§ 4
Um die ordnungsgemäße Ausstellung der Dokumente zu ermöglichen, muss jedem Antrag eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises (Kinderausweis, Personalausweis oder Reisepass) beigefügt werden.
